VB Frey

Pflegestärkungsgesetz III, Urteile Unfallversicherung

Pflegestärkungsgesetz III: Heimbewohner werden noch stärker zur Kasse gebeten

Das Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) ermöglicht Lohnsteigerungen in Pflegeheimen. Die neue GroKo will die Löhne in der Altenpflege „sofort und spürbar“ verbessern. Wie erste Beispiele zeigen, sollen das alleine die Heimbewohner zahlen.

Wenn insbesondere bei vollstationärer Pflege ein Eigenanteil verbleibe, sei dieser von den Versicherten selbst aufzubringen, so das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Die Pflegeversicherung sei ein Teilleistungssystem, heißt es. Das Risiko des hohen Eigenanteils im Pflegefall ist gestiegen. Pflegebedürftigkeit kostet immer auch eigenes Geld sowie Vermögen und Ressourcen. Einziger Ausweg ist eine private Pflegezusatzversicherung, am besten sofort.

Quelle: AssCompact – Ausgabe April 2018

 

Wer haftet bei Fußgängerunfall auf dem Radweg?

Die das Überqueren einer Straße regelnde Fußgängerampel gilt nicht für einen Radweg, der durch einen Gehweg von der Fußgängerfurt der Straße getrennt ist. Kollidiert ein unaufmerksam auf einen solchen Radweg tretender Fußgänger mit einem in der Verkehrssituation zu schnell fahrenden Radfahrer, können beide gleichermaßen für das Unfallgeschehen verantwortlich sein.

Quelle: Urteil OLG Hamm vom 19.01.2018 – Az. 26 U 53/17

 

Auf der Toilette greift die Unfallversicherung nicht

Bei Verletzungen auf der Toilette der Arbeitsstelle greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Diese Entscheidung hat das Sozialgericht Heilbronn getroffen (Az.: S 13 U 1826/17)

Geklagt hatte ein Mechaniker. Er war im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage im Krankenhaus. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab. Der Besuch der Toilette sei privater Natur. Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung. Der Mann legte gegen das Urteil bereits Berufung vor dem Landessozialgericht ein (Az.: L 9 U 445/18).

Das Gericht in Heilbronn hatte bereits in 2012 die Klage eines Daimler-Mitarbeiters zurückgewiesen, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war und sich den Arm gebrochen hatte. Auch diesen Fall wertete die Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall und erhielt Rückendeckung vom Gericht. Die Nahrungsaufnahme sei dem privaten und damit nicht versicherten Lebensbereich zuzurechnen, hieß es damals.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung – Ausgabe 04.04.2018