VB Frey

Gefährdungshaftung greift nicht bei E-Scootern

Seit letztem Jahr sind E-Scooter auf deutschen Straßen erlaubt. Fahrer müssen eine Kfz-Versicherung nachweisen. Nun landen erste Haftungsstreitigkeiten wegen Unfällen mit Pkws vor Gericht. In einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Münster forderte die Fahrerin des an einem Unfall beteiligten Pkws Schadensersatz.

Wer haftet bei einem Unfall zwischen Pkw und E-Scooter? Die Roller dürfen nicht ohne einen entsprechenden Kfz-Haftpflichtschutz gefahren werden?

Verschuldensabhängige Gefährdungshaftung bei Kfz
Allerdings ergeben sich auch hierbei Besonderheiten, wie ein Fall vor dem Landgericht Münster zeigt: Will ein Autofahrer nach einem Unfall mit einem E-Scooter Schadensersatz erhalten, so muss er dem Fahrer des Rollers seine Schuld eindeutig nachweisen. Eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, wie sie bei Kraftfahrzeugen üblich ist, greift im Falle von E-Scootern nicht. Das hat das Landgericht Münster entschieden.

Im konkreten Fall passierte der Unfall an einer Straßenkreuzung. Die Pkw-Fahrerin gab vor Gericht an, dass ihre Ampel Grün gezeigt hätte. Der E-Scooter-Fahrer sei unvermittelt von links auf die Straße gefahren, ohne auf den Verkehr zu achten. Daher habe sie den Rollerfahrer nicht rechtzeitig wahrgenommen und es sei zum Unfall gekommen. Auch der E-Scooter-Fahrer behauptet, seine Fußgängerampel sei grün gewesen. Vor Gericht machte die Autofahrerin Schadensersatzansprüche geltend.

Haftung nur bei mehr als 20 km/h
Das LG Münster hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung stehen der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des E-Scooters zu. Grundsätzlich gelte im Straßenverkehr zwar eine Gefährdungshaftung, die unabhängig vom Verschulden gelte. Nach § 8 Nr. 1 StVG ist die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aber ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kfz verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann. Dies ist bei E-Scootern aufgrund ihrer Bauart der Fall.

Ohne Gefährdungshaftung keine Schadenteilung
Auch die Haftung des Fahrers ist laut dem Gericht ausgeschlossen, wenn ihm die Schuld nicht nachgewiesen werden kann. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie Grün oder der E-Scooter-Fahrer Rot gehabt habe. Da die Gefährdungshaftung bei E-Scootern also entfällt, wird auch der Schaden nicht zwischen den Unfallbeteiligten aufgeteilt. Dies ist normalerweise der Fall, wenn der Unfallhergang nicht rekonstruiert werden kann. Die Pkw-Fahrerin muss die Kosten für den Schaden an ihrem Auto sowie die Gerichtskosten also selbst tragen. (tos)

LG Münster, Urteil vom 09.03.2020, Az.: 8 O 272/19

Quelle: AssCompact - Ausgabe vom 25.06.2020