VB Frey

Datenschutzbeauftragte versichern

Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, zur Bestellung eines fachkundigen Datenschutzbeauftragten.
Bei diesem komplexen Tätigkeitsbereich tragen hauptsächlich externe Dienstleister Haftungsrisiken. Aber auch intern beauftragte Mitarbeiter können in Schwierigkeiten geraten. Gerne stellen wir Ihnen eine bedarfsgerechte Prämienidee zur Verfügung.

 

Wiederaufleben der Iran-Sanktionen

Am 8. Mai 2018 kündigte Präsident Trump an, dass die USA das Nuklearabkommen mit dem Iran einseitig aufkündigen und ihre Sanktionen in zwei Schritten – zum 8. August 2018 bzw. zum 4. November 2018 wiedereinführen werden. Dazu gehört auch das zum 4. November 2018 geplante Außerkraftsetzen der sog. License H einer Lizenz, die es bislang nichtamerikanischen Tochterunternehmen von US-Unternehmen erlaubte, Geschäfte mit dem Iran zu machen.

Zum gleichen Datum treten die Sanktionen auch gegen Akteure aus der Versicherungswirtschaft wieder in Kraft, die im Iran-Geschäft aktiv sind. Die US-Sanktionen betreffen ferner Finanz- und Kapitalgeschäfte mit dem Iran, iranische Banken und andere, von den USA gelistete Personen und Organisationen. Wichtig ist zudem, dass das USamerikanische Sanktionsrecht auch Unternehmen treffen kann, selbst wenn der konkrete geschäftliche Kontakt in den Iran keinerlei US-Bezug aufweist (sog. „secondary sanctions“).

Aus der Vergangenheit ist bekannt, dass die USA ihre Sanktionen strikt – auch extraterritorial – umsetzen und hohe Bußgelder bei Verstößen verhängen. Auch drohen grundsätzlich individuelle Sanktionen für handelnde Personen, insbesondere für Geschäftsführer.

Als Antwort auf die Aufkündigung des Atomabkommens kündigte die EU-Kommission als Gegenmaßnahme an, die sog. „Blocking Regulation“ gem. der Verordnung EG Nr. 2271/96 wieder in Kraft zu setzen. Nach der „Blocking Regulation“ ist es europäischen Unternehmen verboten, den US-amerikanischen Vorschriften nachzukommen. So sieht die Blocking Regulation etwa in Deutschland pro Verstoß ein Bußgeld von 500.000,00 € vor.

Betroffene Unternehmen sind demnach in zweierlei Hinsicht in der Zwickmühle: Einerseits drohen Sanktionen aus den USA bei Kooperationen mit dem Iran. Andererseits möchte die EU die europäischen Unternehmen zwingen, mit dem Iran Geschäfte zu machen und droht ihrerseits bei Zuwiderhandeln mit horrenden Bußgeldern.

Quelle: BDVM Branchennews 07/2018

 

Spezialversicherer:
Cyber-Policen immer gefragter – doch die Hacker sind den Versicherern noch einen Schritt voraus

Der Angriff war ebenso unerwartet wie wirkungvoll: Als vor Kurzem unbekannte Hacker das in eine
Cloud ausgelagerte Buchungssystem einer deutschen Hotelkette lahmlegten, konnten potenzielle Gäste
für mehrere Tage keine Zimmer reservieren. Die Folgen für den mittelständischen Betrieb waren
dramatisch: Es entstand ein zweistelliger Millionenschaden.

Die Hotelkette ist Teil der nächsten, für viele Unternehmen bedrohlichen Welle an Cyber-Kriminalität:
Der Trend der Hacker geht dahin, dass sie ihre Aktivitätsfelder verlagern, sagt Frank Drolsbach,
Mitarbeiter beim britischen Spezialversicherer FM Global.
„Wir waren bisher mit Angriffen im privaten und öffentlichen Bereich konfrontiert und sehen jetzt
verstärkt Attacken auf die Cloud.“

Cyber-Attacken gegen Unternehmen werden nicht nur immer raffinierter, sondern auch immer häufiger. Gut zwei Drittel aller Unternehmen in Deutschland sind in den vergangenen zwölf Monaten Opfer eines Angriffs geworden, hat der britische Spezialversicherer Hiscox festgestellt.

Quelle: Handelsblatt – 01.08.2018
https://www.handelsblatt.com/finanzen/vorsorge/versicherung/spezialversicherer-cyberpolicen-immer-gefragterdoch-die-hacker-sind-den-versicherern-noch-einen-schritt-voraus/22868598.html

Rente ab 63: Ist Bezug von Arbeitslosengeld anrechenbar?
Besonders langjährige Versicherte können nach einer Wartezeit von 45 Jahren schon mit 63 Rente
beziehen. Doch was, wenn man zwei Jahre vorher arbeitslos wird?

Das Bundessozialgericht hat eine Grundsatzfrage zur Rente ab 63 geklärt: Der Bezug von
Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Renteneintritt ist nicht auf die 45-jährige Wartezeit
anrechenbar. Das gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Bezugszeit vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegt. Eine Ausnahme könne laut dem Gericht vorliegen, wenn der
Arbeitgeber sein Geschäft vollständig aufgibt und das gesamte Unternehmen als Basis vorhandener
Beschäftigungen wegfalle.

Was bedeutet vollständige Geschäftsaufgabe?
Grundsätzlich ist bei der Rente ab 63 die Zeit von Arbeitslosengeldbezug auf die Wartezeit anrechenbar,
allerdings nicht in den zwei letzten Jahren vor Rentenbeginn.

Gesetzlich sei laut dem Gericht bisher nicht eindeutig geklärt, was mit dem Begriff der vollständigen
Geschäftsaufgabe im Einzelnen gemeint sei. Um einer missbräuchlichen Frühverrentung vorzubeugen,
sei nach seiner Auffassung der Begriff nach dem Sinn und Zweck der Norm so zu verstehen, dass das
gesamte Unternehmen wegfalle. Dafür sprächen auch systematische Bezüge zum rechtlich
gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2018 – Az.: B 5 R 25/17 R

PDF zum Download