VB Frey

Corona-Krise: 5 Tipps zur Kfz-Versicherung

Die Corona-Krise beeinflusst auch unseren mobilen Alltag. Kfz-Werkstätten, Zulassungsstellen und TÜV-Prüfstellen sind geschlossen oder nur teilweise besetzt. Worauf Autofahrer jetzt achten sollten.

1. Ist ein Auto oder Motorrad trotz abgelaufener TÜV-Plakette versichert?

Auch wer mit seinem Auto oder Motorrad ohne gültige TÜV-Plakette unterwegs ist, ist grundsätzlich versichert. Kommt es durch einen technischen Fehler, der bei einer TÜV-Untersuchung hätte behoben werden können, zu einem Autounfall, zahlt die Kfz-Haftpflicht die Schäden des Unfallgegners. Nur im seltenen Fall, dass eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann der Versicherer in der Kaskoversicherung (also bei der Begleichung des Eigenschadens) die Leistung kürzen.

Wer also in diesen Tagen zum TÜV muss, sollte vorher bei einer Prüfstelle erfragen, ob und wann sie geöffnet hat und dann wenn möglich einen Abnahmetermin für sein Auto vereinbaren. Ist dies nicht möglich, sollte man genau überlegen, ob man auch ohne TÜV-Plakette fährt. In keinem Fall sollte man riskieren, mit einem Fahrzeug, das technische Mängel aufweist, unterwegs zu sein. Dann ist es sicherer, das Auto stehen zu lassen.

Wann ist die nächste Hauptuntersuchung?

Wann die nächste Hauptuntersuchung stattfinden muss, kann man auf der TÜV-Plakette ablesen, die auf dem hinteren Kfz-Kennzeichen zu finden ist. Dem mittleren Kreis ist zu entnehmen, in welchem Jahr die nächste Prüfung fällig wird. Die Zahl, die ganz oben steht, weist auf den korrekten Monat hin. Den nächsten Termin können Sie aber auch dem Prüfbericht, der bei der letzten HU ausgestellt wurde, entnehmen.

Bußgeld bei abgelaufenem TÜV?

Während der Corona-Krise hat das Verkehrsministerium den Bundesländern, in deren Zuständigkeit die Fahrzeugüberwachung fällt, empfohlen, bei Fristüberschreitungen von bis zu vier Monaten diese nicht zu ahnden. Damit soll die Mobilität im Einzelfall sichergestellt werden, wenn durch Auswirkungen des Coronavirus derzeit keine Hauptuntersuchung durchgeführt werden kann.

Normalerweise droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro bis 60 Euro, wenn die TÜV-Plakette seit mehr als zwei Monaten abgelaufen ist. Ab einer TÜV-Überziehung von acht Monaten gibt es zusätzlich einen Punkt in Flensburg.

2. Was tun, wenn die Zulassungsstelle geschlossen hat?

Wer zurzeit ein Fahrzeug zulassen will, muss damit rechnen, dass er bei den Zulassungsstellen wegen Corona vor verschlossenen Türen steht. Am besten ist es, sich vorher zu erkundigen, ob die zuständige Zulassungsstelle aufgrund von Corona geschlossen oder eingeschränkte Öffnungszeiten hat.

Übrigens ist die eVB-Nummer, die zur Zulassung eines Fahrzeugs vom Versicherer benötigt wird, sechs Monate gültig. Bei einigen Versicherern sogar länger. Dadurch kann das Fahrzeug auch noch später zugelassen werden, wenn dies aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich ist.

3. Ist man versichert, wenn man trotz Ausgangssperre mit dem Auto unterwegs ist?

Ja, denn eine staatlich angeordnete Ausgangssperre hat nichts mit der Kfz-Versicherung zu tun, so dass auch während einer möglichen Ausgangssperre Versicherungsschutz besteht.

4. Darf jemand mit einem fremden Auto fahren, um Besorgungen zu machen, wenn der Fahrzeughalter in Quarantäne ist?

Wer sein Auto verleiht, sollte dies gut überlegen. Am besten ist es, im Vorfeld zu vereinbaren, wer für mögliche Schäden am Auto nach einem Unfall aufkommt. Mit seiner Kfz-Versicherung kann man vereinbaren, wer das Auto fahren darf, wer also berechtigter Fahrer ist. Der Versicherungsnehmer bekommt dafür, dass er als alleiniger Fahrer eintragen ist, in der Regel einen Rabatt.

Auch junge Fahrer unter 25 Jahren (also Fahranfänger) können als berechtigte Fahrer eingetragen, aber auch ausgeschlossen werden. Ist nur der Halter selbst als Fahrer eingetragen, darf grundsätzlich auch kein anderer das Auto fahren – oder nur in Ausnahmefällen.

Wird das Auto jedoch regelmäßig von weiteren Fahrern genutzt, muss dies der Versicherung mitgeteilt werden, da sich dies auf den Versicherungsbeitrag auswirken kann. Auch im Zeichen von Corona sollte dies beachtet werden. Verursacht ein „nicht berechtigter“ Fahrer einen Unfall, kommt die Kfz-Haftpflicht trotzdem für den Schaden des Unfallgegners auf.

5. Schaden melden – ist die Kfz-Versicherung trotz Corona erreichbar?

Auch bei Versicherern arbeitet ein Großteil der Mitarbeiter derzeit im Homeoffice. Häufig ist der Kundendienst der Schadenaußenstellen bzw. Agenturen aufgrund von Corona geschlossen. Schadenmeldungen können aber in der Regel wie gewohnt auch weiterhin telefonisch oder online erfolgen.

Tipp:

Übrigens ist es laut Straßenverkehrsordnung nicht erlaubt, beim Autofahren eine Schutzmaske zu tragen: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist (§23 (4). Auf den Versicherungsschutz hat das Tragen einer Atemschutzmaske keine Auswirkungen. Davon unabhängig sollte man alles vermeiden, was die Sicht beim Autofahren einschränkt, um sich und andere im Straßenverkehr nicht zu gefährden.